Die KV Sachsen fördert in der ambulanten Weiterbildung die grundversorgenden Fachgebiete nach § 75a SGB V i. V. m. der Bundesvereinbarung zur Förderung der Weiterbildung mit monatlich 5.800 € (40 Std./Woche). Diese Förderung ist kontingentiert mit ca. 96 Stellen jährlich. In den letzten Jahren ist eine stetige Steigerung der Antragszahlen zu verzeichnen, so dass mehr Anträge eingehen, als jährliche Förderstellen vorhanden sind. Nach dem bislang geltenden Prinzip der Vergabe der Förderstellen nach Posteingang des Antrages („Windhundprinzip”), wurden sachliche bzw. regionale Kriterien nicht berücksicht. Durch Beschluss der Vertreterversammlung wurden die Durchführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung dahingehend mit Wirkung zum 01.07.2025 angepasst.    

Neue Auswahlkriterien

Das „Windhundprinzip“ wird durch konkrete inhaltliche Kriterien ersetzt und ländliche strukturschwache Regionen priorisiert. Im Einzelnen gelten folgende Kriterien:

  • Die weiterbildende Praxis befindet sich in einem Planungsbereich mit fachgebietsbezogener Feststellung des Landesausschusses gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V (entsprechend Weiterbildungsziel) über eine Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf (zum Zeitpunkt der Antragstellung).
  • Facharztgruppenspezifische Altersstruktur im Planungsbereich, die erwarten lässt, dass mittelfristig mit der Feststellung einer drohenden Unterversorgung zu rechnen ist.  
  • Vorhandene Zulassungsmöglichkeiten im jeweiligen Fachgebiet.
  • Keine aktuell geförderte Weiterbildung im jeweiligen Fachgebiet in der Region (Planungsbereich oder Bezugsregion).
  • Feststellungen des Landesausschusses nach Nr. 1 für eine Fachgruppe in einem unmittelbar angrenzenden Planungsbereich.
  • Letzter Abschnitt der Weiterbildung in dem Sinne, dass der beantragte Abschnitt zur Anmeldung für die Facharztprüfung ausreicht.
  • Praxen mit maximal 2 vollen Versorgungsaufträgen im entsprechenden Fachgebiet

Die Kriterien werden der Rangfolge nach geprüft. Verbleiben Förderstellen nach Anwendung der Auswahlkriterien, entscheidet das Los. Das Gleiche gilt für den Fall, wenn die Anzahl an Bewerbern, auf die ein Kriterium zutrifft, das Stellenkontingent (nach Abzug bereits geprüfter Ränge) übersteigt.

Änderungen am Vergabeverfahren

Bitte beachten Sie folgende Änderungen am Vergabeverfahren:

Es gibt keine Ausschreibungsphase am Anfang des jeweiligen Kalenderjahres mehr. Anträge für das Kalenderjahr 2026 müssen in dem Zeitraum 01.10.2025 bis zum 31.12.2025 eingereicht werden. Wir bitten dringend um Beachtung, dass nur innerhalb des Bewerbungszeitraums vollständig eingegangene Anträge als frist- und formgerecht gelten und somit berücksichtigt werden können. Nach dem 31.12.2025 eingegangene Anträge werden auf der Warteliste vermerkt.

Die Wartelistenregelungen bleiben bestehen. Das vorhandene Stellenkontingent wird zukünftig auch weiterhin quartalsweise auf freigewordene Stellen geprüft und anhand der o.g. Kriterien nachbesetzt. Die neuen Kriterien werden erstmalig im quartalsletzten Nachrückverfahren (Stichtag 01.10.) für 2025 angewendet.

Viel Glück!